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Das BVerfG entmündigt die Patienten

Der heutige Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist ein veritabler Skandal.

Nicht unbedingt der Beschluss selbst, sondern die Begründung. Das Gericht schreibt unter anderem:

„Ungeachtet dessen bleibt es den von der Nachweispflicht betroffenen Personen unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. „

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 2649/21 -, Rn. 1-23,

Da fragt man sich doch: Was ist mit dem analogen Satz für die Gegenseite?

Ungeachtet dessen bleibt es den (von den nicht geimpften Behandlern) Gefährdeten („vulnerable Gruppe“) unbenommen, sich gegen eine Behandlung durch diese zu entscheiden.

Wo im Beschluss wird das Recht dieser Patienten betrachtet, sich den Behandler selbst auszusuchen? Selbst zu entscheiden, ob sie das „erhöhte“ Risiko durch die Behandlung eingehen wollen? Gar nicht!

Das ist um so erstaunlicher, als das Gericht selbst festhält:

Die übrigen Beschwerdeführenden befinden sich bei ungeimpften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern in Behandlung.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 2649/21 -, Rn. 1-23,

Es befinden sich also Patienten hier unter den Klägern, die weiter von Ungeimpften behandelt werden möchten, trotz des vermeintlich höheren Risikos!

Auf welcher Rechtsgrundlage verbieten die Richter hier eine Behandlung, weil unter dieser ein um maximal 1% (Eigentlich ist die EFR ja bei ca. 0,14%) erhöhtes Risiko eines „tödlichen Verlaufs“ besteht?

Wie passt das denn damit zusammen, dass der Patient selbst über seine Behandlung bestimmen darf und dabei auch Behandlungsoptionen wählen darf, die riskanter sind? Beispielsweise die konservative Behandlung einer Fraktur vs. eine Operation, die ja immer mit Risiken verbunden ist. Oder ein Kaiserschnitt, der ja auch mit Risiken verbunden ist. Die Richter entmündigen hier die klagenden (!) Patienten, indem Sie diesen verbieten, zu ungeimpften Ärzten zu gehen!

Betrachten die Richter es tatsächlich als verhältnismäßig, dass ein Ungeimpfter Zahnarzt seine Praxis schließt, anstatt ein Schild an seine Tür zu hängen, auf dem steht, dass Patienten hier (auch) von Ungeimpften behandelt werden und die Behandlung auf eigene COVID-19 Gefahr hin erfolgt?

Betrachten die Richter es tatsächlich als verhältnismäßig, dass ein zu Pflegender nicht selbst entscheiden kann, ob er von einem Ungeimpften Pfleger eines ambulanten Pflegediestes aufgesucht werden will?

Das Gericht schreibt ferner:

„Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich vulnerable Personen grundsätzlich nur eingeschränkt schützen können und sie zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen […] ganz überwiegend angewiesen sind. Da insoweit typischerweise essentielle menschliche Grundbedürfnisse betroffen sind, können sie einem Kontakt mit den in solchen Einrichtungen und Unternehmen Tätigen kaum ausweichen.“

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 2649/21 -, Rn. 1-23,

„Kaum ausweichen“ – Ernsthaft? Es handelt sich hier um den ganz zentralen Punkt in der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, und alles was ihnen dazu einfällt, ist: Die können dem kaum ausweichen?

Bei der Gegenwärtigen Impfquote von 80-90% im Gesundheitswesen soll es „kaum“ möglich sein, die Behandlung so zu organisieren, dass die zu Behandelnden / Pflegenden „vulnerablen Personen“ nicht in Kontakt mit den wenigen Ungeimpften einer Einrichtung kommen? Welche Sachverständigen hat das Gericht denn hinsichtlich dieser Frage befragt?

Die Antwort ist: Keine! Weder die Deutsche Krankenhausgesellschaft, noch den deutschen Pflegerat, niemanden! Es handelt sich hier um eine reine Mutmaßung, die mit der Realität überhaupt nichts zu tun hat.

Denn jeder praktisch im Krankenhaus tätige Arzt könnte wohl bezeugen, dass es nicht „kaum möglich“ ist, Ungeimpfte und vulnerable Gruppen notfalls zu trennen, sondern aufgrund der hohen Impfquote unter dem Personal ist dies sehr wohl möglich. Dies kann höchstens im Einzelfall nicht möglich sein, aber das würde ja die Argumentation des Gerichts in sich zusammenfallen lassen.

Mein Fazit

Es ist kaum möglich, das Bundesverfassungsgericht als unabhängig wahrzunehmen.

Wenn wir in Deutschland einen Convoy bräuchten, dann müsste er nach Karlsruhe fahren.

Ich würde übrigens als nächstes einklagen, dass die Mandanten die Gelegenheit bekommen, sich absichtlich zu infizieren, da der Gesetzgeber ja eindeutig Geimpfte und Genesene gleichstellt. Damit müsste jedem von der „Impf- oder Genesenen-Pflicht“ betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, sich absichtlich zu infizieren.

Das sollte vom Gericht nicht abgelehnt werden können.


Noch ein Hinweis in eigener Sache: Meine Masken-Studie wird bald publiziert. Abonnieren sie jetzt meinen Blog, und seien sie unter den ersten, die davon erfahren!

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Veröffentlicht von Zacharias Fögen

Arzt. Psychosomatiker. Tiefenpsychologe. Verheiratet, Vater von zwei Söhnen. Gegner der Corona-Maßnahmen. Antikapitalist und Antisozialist.

6 Kommentare zu „Das BVerfG entmündigt die Patienten

  1. …und das ist noch nicht alles!

    Düster sehe ich die Zukunft der nächsten Generationen. „Wollt ihr den totalen Impf?“ Jaahhh, brüllen sie im Chor hinter der Maske – und jagen die letzten Klardenker vom Planeten, bis sie ihn für sich alleine besitzen.

    https://ludwigdertraeumer.wordpress.com/2021/05/16/haste-maln-impf/

    Die Maske des roten Todes beschreibt so einen kollektiven Irrsinn: https://ludwigdertraeumer.wordpress.com/2020/05/29/die-maske-des-roten-todes/

    Kadavergehorsam führen sie sich ihrer Anschlußverwendung zu. Die Ameisen und Mistkäfer wirds freuen. Dann ist endlich Ruhe und Frieden auf Erden.

    Was bleibt uns alten Säcken mit einer geringen Restlaufzeit noch um das Wunder der Schöpfung zu retten? Ein wenig – aber immerhin Hoffnung.

    „Man kann sich heute nicht in Gesellschaft um Deutschland bemühen; man muß es einsam tun wie ein Mensch, der mit seinem Buschmesser im Urwald Bresche schlägt und den nur die Hoffnung erhält, daß irgendwo im Dickicht andere an der gleichen Arbeit sind.“
    ( „Das abenteuerliche Herz“ von Ernst Jünger 1929)

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  2. Ich sehe ein ganz großes Problem:
    Das BVerfG hebt nur auf den Vergleich zwischen dem Verlust des Berufs und dem Verlust des Lebens ab.
    Alternative Möglichkeiten eines Schutzes, die weniger invasiv, weniger gefährlich sind, werden überhaupt nicht betrachtet.
    Das ist eine oberflächliche Prüfung, vom obersten Gericht erwarte ich mehr Substanz.

    Ich gehe davon aus, dass sich in vielen Bereichen Personen, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf haben, sich NICHT aussuchen können, wer sie tatsächlich betreut (ärztlich, pflegerisch). Insofern scheint mir eine Auswahl nach dem Impfstatus tatsächlich unmöglich.

    Mich interessieren der konkrete Text der Verfassungsbeschwerde und wer die sachkundigen Personen/Experten sind.

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      1. Danke für den Hinweis mit den Experten.

        Sehen Sie irgendwie die Möglichkeit, den Text der Verfassungsbeschwerde zu finden?

        Zu meinem Einwand:
        Ein Patient, der ins Krankenhaus eingeliefert wird, kann sich das für ihn zuständigen Personal keinesfalls aussuchen. Ein von einem Pflegedienst Betreuter mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht. Beide mögen einen Wunsch äußern dürfen, mehr aber nicht.

        Ich gehe davon aus, dass die meisten Krankenhausträger, keine Möglichkeit sehen werden, sich in die operative Planung (Personaleinsatz) reinreden zu lassen. Und bei Pflegediensten sehe ich es genauso.

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      2. „Danke für den Hinweis mit den Experten. Und ich hätte gern den Text der Verfassungsbeschwerde gelesen.

        Zu meinem Einwand:

        Ein Patient, der ins Krankenhaus eingeliefert wird, kann sich das für ihn zuständigen Personal keinesfalls aussuchen. Ein von einem Pflegedienst Betreuter mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht. Beide mögen einen Wunsch äußern dürfen, mehr aber nicht.

        Ich gehe davon aus, dass die meisten Krankenhausträger, keine Möglichkeit sehen werden, sich in die operative Planung (Personaleinsatz) reinreden zu lassen. Und bei Pflegediensten sehe ich es genauso.

        VG

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  3. Genau dieses Problem sehe ich auch. Wieso schreiben mir wildfremde Leute vor, von wem ich versorgt werden darf und von wem nicht?
    Selbst wenn es stimmen würde, dass es sich organisatorisch nicht sicherstellen lasse, dass ein Patient, der es so wünscht, nur von gepiekstem Personal versorgt wird – ein ungepiekster ist ja nicht automatisch ungesund oder ansteckend. Sämtliche Maßnahmen wie Piekspflicht, Maskerade, Dauertesten etc. betreffen ja wirklich nur den kurzen Zeitraum der Inkubationszeit, von dem behauptet wird, dass er der Treiber einer Pandemie sei. Hat das eigentlich inzwischen mal jemand genauer überprüft? Oder ist die Grundlage dafür weiterhin alleine die kaputte Webasto-Studie?

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